Folgende Abschlüsse sind an unserer Schule möglich:
Hauptschulabschluss
nach Klasse 9
- berechtigt zum Besuch der Klasse 10 Typ A der Hauptschule(bei Erfüllung der Vollzeitschulpflicht auch zum Besuch eines Berufskollegs oder zur Aufnahme einer Berufsausbildung)
- mit Qualifikation (siehe *1): berechtigt zum Besuch der Klasse 10 Typ B
Hauptschulabschluss
nach Klasse 10 Typ A
- berechtigt zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis oder zum Besuch einerFachschule.
Hauptschulabschluss
nach Klasse 10 Typ B
- Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Klasse 10:berechtigt zum Besuch der Fachoberschule, der Höheren Berufsfachschule, der Kollegschule oder zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis.
- Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Klasse 10 mit Qualifikation (*2) berechtigt zusätzlich zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
(*1) Qualifikation zum Besuch der Klasse 10 Typ B
Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 Typ B versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und
- in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gutund in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigend sind oder
- in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigendund in zwei weiteren Fächern mindestens gut sind oder
- in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigendund in vier weiteren Fächern mindestens gut sind.
In einem der Fächer Englisch oder Mathematik muss die erforderliche Note im Erweiterungskurs erbracht worden sein.
(*2) Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.